Verbandssatzung

Neuerlass der Verbandssatzung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isener Gruppe (inkl. Satzungsänderung Amtsblatt v. 17.07.2019):

 

Der Zweckverband zur Wasserversorgung der Isener Gruppe erlässt auf Grund Art. 44 des Gesetzes über die kommunale Zusammenarbeit – KommZG – folgende

Verbandssatzung

zur Änderung der Verbandssatzung vom 21. Dezember 1967 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 1 – vom 04. Januar 1968), i.d.F. der Änderungssatzung vom 08. September 1972 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 33 – vom 21. September 1972), i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. Dezember 1981 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 3 – vom 28. Januar 1982), i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. April 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 29 – vom 16. August 1989) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 30. November 1993 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 8 – vom 16. März 1994) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 17. Mai 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 14- vom 07.06.2006) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. Mai 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 14 – vom 07.06.2006).

 

I. Allgemeine Vorschriften

 

§ 1 Rechtsstellung

(1) Der Zweckverband führt den Namen „Zweckverband zur Wasserversorgung der Isener Gruppe“.

Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

(2) Der Zweckverband hat seinen Sitz in der Gemeinde Schwindegg, Landkreis Mühldorf am Inn.

 

§ 2 Verbandsmitglieder

(1) Verbandsmitglieder sind die Stadt Dorfen, Landkreis Erding, und die Gemeinden Schwindegg und Obertaufkirchen, beide Landkreis Mühldorf am Inn.

(2) Andere Gemeinden können dem Zweckverband beitreten. Der Beitritt bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.

Die Beschlussfassung über den Beitritt setzt einen (Beschlussmäßigen) Antrag des Beteiligten voraus.

(3) Jedes Verbandsmitglied kann zum Schluss eines Rechnungsjahres aus dem Zweckverband austreten, wenn die Verbandsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl zustimmt. Der Austritt muss mindestens ein Jahr vorher schriftlich erklärt werden; er bedarf einer Änderung der Verbandssatzung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Das Recht, aus wichtigem Grund zu kündigen (Art. 44 Abs. 3 KommZG), bleibt unberührt.

 

§ 3 Räumlicher Wirkungsbereich

Der räumliche Wirkungsbereich des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Isener Gruppe umfasst das Gebiet der Mitgliedsgemeinden Schwindegg (aus dem Gebiet der ehemaligen Gemeinde Walkersaich nur die Orte Au bei Wörth, Viehweid, Wörth, Kothingdorfen, Marketsmühle und Walkersaich), aus der Gemeinde Obertaufkirchen die Ortsteile Obertaufkirchen, Straß, Hitzling, Mesmering, Pfaffenkirchen, Frauenornau, Steinkirchen und Stierberg sowie aus der Stadt Dorfen das Gebiet der ehemaligen Gemeinden Schwindkirchen und Tegernbach, das Pflegeheim der Barmherzigen Brüder Algasing und die Ortsteile Prenning, Pfaffing, Statt, Haslwart und Kleinkatzbach.

 

§ 4 Rechtsaufsicht

Rechtsaufsichtsbehörde ist das Landratsamt Mühldorf am Inn.

 

§ 5 Aufgaben des Zweckverbandes und der Verbandsmitglieder 

(1) Der Zweckverband hat die Aufgabe, eine gemeinsame Wasserversorgungsanlage einschließlich der Ortsnetze zu errichten, zu betreiben, zu unterhalten, die Anlage im Bedarfsfall zu erweitern und bereits vorhandene Ortsnetze zu übernehmen; er versorgt die Endverbraucher mit Trinkwasser, das den einschlägigen DIN-Vorschriften entsprechen muss. Dies umfasst auch die Bereitstellung von Löschwasser für den Grundschutz, soweit dies technisch möglich und hygienisch vertretbar ist.

(2) Der Zweckverband erfüllt seine Aufgabe ohne Gewinnabsicht. Er dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Steuerrechts.

(3) Das Recht und die Pflicht der Verbandsmitglieder, die dem Zweckverband übertragenen Aufgaben zu erfüllen und die notwendigen Befugnisse, gehen auf den Zweckverband über.

(4) Der Zweckverband hat das Recht, an Stelle der Verbandsmitglieder Satzungen und Verordnungen für das übertragene Aufgabengebiet zu erlassen.

(5)Der Zweckverband sichert und überwacht in seinem Gebiet die Versorgungsanlagen. Er hält die für den Feuerschutz eingebauten Anlageteile auf Kosten der Mitgliedsgemeinden gebrauchsfähig.

Für Hydranten die zu Löschzwecken dienen, wird der Mitgliedsgemeinde eine Umlage in Höhe der tatsächlichen Unterhaltskosten in Rechnung gestellt. Die Höhe der Umlage richtet sich nach den tatsächlich erbrachten Leistungen des ZV und ist am Anfang des Jahres für das Vorjahr in Rechnung zu stellen.

Wenn die Mitgliedsgemeinde alle Hydranten im Gemeindegebiet einmal jährlich spült und diese Leistung gegenüber dem Zweckverband nachweist, wird die Mitgliedsgemeinde von dieser Umlage befreit.

(6) Die Verbandsmitglieder unterstützen den Zweckverband dabei, in ihrem Gebiet die Versorgungs­anlagen des Zweckverbandes nach dessen Richtlinien zu sichern und zu überwachen. Sie regeln in eigener Zuständigkeit und auf ihre Kosten das Freihalten und Einfetten der Hydranten.

(7) Der Zweckverband liest die Zähler selbst ab.

 

II. Verfassung und Verwaltung

 

§ 6 Verbandsorgane

Die Organe des Zweckverbandes sind

  1. die Verbandsversammlung
  2. der Verbandsausschuss
  3. der Verbandsvorsitzende

 

§ 7 Zusammensetzung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung besteht aus dem Verbandsvorsitzenden und den übrigen Verbandsräten.

(2) Die Zahl der Vertreter, die ein Verbandsmitglied in die Verbandsversammlung entsendet, richtet sich nach der in seinem Gebiet abgenommenen jährlichen Wassermenge, wobei je angefangene 50.000 m³ das Recht ergeben, einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung zu entsenden. Die Bürgermeister der drei Mitgliedsgemeinden werden als geborene Verbandsräte bei der Berechnung nicht berücksichtigt. Jedes Verbandsmitglied entsendet mindestens einen Verbandsrat. Die Berechnung wird alle sechs Jahre nach dem Durchschnitt der vorausgegangenen drei Jahre neu vorgenommen. Der Stichtag für die erste Berechnung ist der 01. Juni 1990.

(3) Jeder Verbandsrat hat einen Stellvertreter für den Fall seiner Verhinderung; Verbandsräte können nicht Stellvertreter sein. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter sind von den Verbandsmitgliedern dem Verbandsvorsitzenden schriftlich zu benennen. Beamte und Angestellte des Zweckverbandes können nicht Mitglieder der Verbandsversammlung sein.

(4) Für Verbandsräte, die kraft ihres Amtes der Verbandsversammlung angehören, endet das Amt als Verbandsrat mit dem Ende ihres kommunalen Wahlamts; entsprechendes gilt für ihre Stellvertreter. Die anderen Verbandsräte und ihre Stellvertreter werden durch Beschluss der Vertretungsorgane der Verbandsmitglieder bestellt, und zwar für die Dauer der Wahlzeit der Vertretungsorgane, wenn Mitglieder dieser Organe bestellt werden, andernfalls für sechs Jahre. Die Bestellung nach Satz 2 kann durch Beschluss der Vertretungsorgane aus wichtigem Grund widerrufen werden; sie ist zu widerrufen, wenn ein Verbandsrat, der dem Vertretungsorgan eines Verbandsmitglieds angehört, vorzeitig aus dem Wahlamt oder der Vertretungskörperschaft ausscheidet. Die Verbandsräte und ihre Stellvertreter üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Verbandsräte weiter aus.

 

§ 8 Einberufung der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung tritt auf schriftliche Einladung des Verbandsvorsitzenden zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und -ort und die Beratungsgegenstände angeben und den Verbandsräten spätestens eine Woche vor der Sitzung zugehen. In dringenden Fällen kann der Verbandsvorsitzende die Frist bis auf vierundzwanzig Stunden abkürzen.

(2) Die Verbandsversammlung ist jährlich mindestens einmal einzuberufen. Sie muss außerdem einberufen werden, wenn es ein Drittel der Verbandsräte oder die Aufsichtsbehörde beantragt; im Antrag sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

(3) Die Aufsichtsbehörde ist von der Sitzung zu unterrichten. Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

 

§ 9 Sitzungen der Verbandsversammlung

(1) Der Verbandsvorsitzende bereitet die Beratungsgegenstände der Verbandsversammlung vor. Er leitet die Sitzung und handhabt die Ordnung während der Sitzung.

(2) Die Vertreter der Aufsichtsbehörde, der Geschäftsleiter und der Kassenverwalter haben das Recht an den Sitzungen beratend teilzunehmen. Auf Antrag ist ihnen das Wort zu erteilen. Die Verbandsversammlung kann auch andere Personen hören.

 

§ 10 Beschlüsse und Wahlen der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Verbandsräte ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Verbandsräte anwesend und stimmberechtigt ist. Über andere als in der Einladung angegebene Beratungsgegenstände darf nur dann Beschluss gefasst werden, wenn alle Verbandsräte erschienen und mit einer Beschlussfassung einverstanden sind.

(2) Wird die Verbandsversammlung wegen Beschlussunfähigkeit, die nicht auf der persönlichen Beteiligung der Mehrheit der Verbandsräte beruht, innerhalb von vier Wochen zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand einberufen, so ist sie ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienen beschlussfähig; auf diese Folge ist in der zweiten Ladung ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Soweit das Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit oder diese Verbandssatzung nicht etwas anderes vorschreiben, werden die Beschlüsse der Verbandsversammlung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst; es wird offen abgestimmt. Jeder Verbandsrat hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Kein Verbandsrat darf sich der Stimme enthalten; enthält sich ein Verbandsrat trotzdem der Stimme, so gehört er nicht zu den Abstimmenden.

(4) Bei Wahlen gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend; die Vorschriften über die persönliche Beteiligung finden keine Anwendung. Es wird geheim abgestimmt. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. Wird die Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so findet Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. Haben im ersten Wahlgang drei oder mehr Bewerber die gleiche Anzahl von Stimmen erhalten, so entscheidet das Los, welche Bewerber in die Stichwahl kommen. Hat ein Bewerber die höchste, zwei oder mehr Bewerber die gleiche nächsthöhere Stimmenzahl erhalten, so entscheidet das Los, wer von diesen in die Stichwahl mit dem Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl kommt.

(5) Die Beschlüsse und Wahlergebnisse sind unter Angabe von Tag und Ort der Sitzung, der Namen der Anwesenden Verbandsräte, der behandelten Gegenstände und der Abstimmungsergebnisse (Stimmenverhältnis) in ein Beschlussbuch einzutragen und von dem Verbandsvorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Als Schriftführer kann eine Dienstkraft des Zweckverbandes oder eines Verbandsmitglieds, soweit dieses zustimmt, zugezogen werden. Verbandsräte die einem Beschluss nicht zugestimmt haben, können bis zum Schluss der Sitzung verlangen, dass das in der Niederschrift vermerkt wird. Abschriften der Niederschrift sind unverzüglich den Verbandsmitgliedern und der Aufsichtsbehörde zu übermitteln.

 

§ 11 Zuständigkeit der Verbandsversammlung

(1) Die Verbandsversammlung ist ausschließlich zuständig für

1. die Entscheidung über die Errichtung und die wesentliche Erweiterung der den Verbandsaufgaben dienenden Einrichtungen;
2. die Beschlussfassung über den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen;
3. die Beschlussfassung über die jährliche Haushaltssatzung;
4. die Beschlussfassung über den Stellenplan für die Dienstkräfte;
5. die Feststellung und endgültige Anerkennung der Rechnung;
6. die Wahl des Verbandsvorsitzenden und seiner Stellvertreter und die Festsetzung von Entschädigungen;
7. die Bildung, Besetzung und Auflösung weiterer Ausschüsse;
8. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung;
9. den Erlass, die Änderung oder die Aufhebung der Betriebsordnung;
10. die Beschlussfassung über die Änderung der Verbandssatzung, die Auflösung des Zweckverbandes und die Bestellung von Abwicklern.

(2) Die Verbandsversammlung beschließt ferner über die anderen ihr im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen Gegenstände. Sie ist insbesondere zuständig für die Beschlussfassung über

1. den Erwerb, die Belastung und die Veräußerung von Grundstücken;
2. den Abschluss von Rechtsgeschäften aller Art, die für den Zweckverband Verpflichtungen von mehr als 10.000,– Euro mit sich bringen;
3. den Gesamtplan der im Rechnungsjahr oder in mehreren Rechnungsjahren durchzuführenden Unterhaltungsarbeiten.
Die Verbandsversammlung kann diese Zuständigkeiten allgemein oder für den Einzelfall auf den Verbandsvorsitzenden übertragen. Sie kann die Übertragung jederzeit für die Zukunft widerrufen.

 

§ 12 Rechtsstellung der Verbandsräte

Die Verbandsräte sind ehrenamtlich tätig.

 

§ 13 Wahl der Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung aus ihrer Mitte gewählt. Der Verbandsvorsitzende soll der gesetzliche Vertreter eines Verbandsmitglieds sein.

(2) Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter werden auf die Dauer von sechs Jahre, sind sie Inhaber eines kommunalen Wahlamts eines Verbandsmitgliedes, auf die Dauer des Amtes gewählt. Sie üben ihr Amt nach Ablauf dieser Zeit, für die sie gewählt sind, bis zum Amtsantritt des neugewählten Verbandsvorsitzenden weiter aus.

 

§ 14 Zuständigkeit des Verbandsvorsitzenden

(1) Der Verbandsvorsitzende vertritt den Zweckverband nach außen.

(2) Der Verbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung kraft Gesetzes dem ersten Bürgermeister zukommen. Er erfüllt die ihm im Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zugewiesenen weiteren Aufgaben.

(3) Durch besonderen Beschluss der Verbandsversammlung können dem Verbandsvorsitzenden unbeschadet des § 11 Abs. 1 weitere Angelegenheiten zur selbständigen Erledigung übertragen werden.

(4) Der Verbandsvorsitzende kann einzelne seiner Befugnisse seinen Stellvertretern und laufende Verwaltungsangelegenheiten Dienstkräften des Zweckverbandes oder mit Zustimmung eines Verbandsmitglieds dessen Dienstkräften übertragen.

(5) Erklärungen, durch die der Zweckverband verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Das gilt nicht bei Geschäften, die für den Zweckverband einmalige Verpflichtungen von nicht mehr als 2000,– Euro mit sich bringen.

 

§ 15 Rechtsstellung des Verbandsvorsitzenden

Der Verbandsvorsitzende und sein Stellvertreter sind ehrenamtlich tätig. Unbeschadet des § 12 erhält der Verbandsvorsitzende für seine Tätigkeit nach § 14 eine Aufwandsentschädigung, ebenso der Stellvertreter nach dem Maß seiner besonderen Inanspruchnahme. Die Verbandsversammlung setzt die Höhe dieser Entschädigung in einer Entschädigungssatzung fest.

 

§ 16 Dienstkräfte des Zweckverbandes

Die Verbandsversammlung kann einen Geschäftsleiter und weitere Angestellte bestellen. Sie kann dem Geschäftsleiter durch Beschluss mit der Zustimmung des Verbandsvorsitzenden Zuständigkeiten des Verbandsvorsitzenden nach § 14 Abs. 2 übertragen. Durch gesonderten Beschluss kann sie ihm ferner unbeschadet des § 11 Abs. 1 weitere Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen.

 

III: Wirtschafts- und Haushaltsführung

 

§ 17 Anzuwendende Vorschriften

Der Zweckverband führt ein Unternehmen entsprechend Art. 40 Abs. 2 KommZG nach den Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung. An die Stelle der Vorschriften der Gemeindeordnung über die Haushaltwirtschaft, die Vermögenswirtschaft sowie das Kassen- und Rechnungswesen treten die Vorschriften der Eigenbetriebsverordnung.

 

 

§ 18 Haushaltssatzung

(1) Die Haushaltssatzung enthält

  1. a) die Festsetzung des Wirtschaftsplanes, bestehend aus dem Erfolgsplan und dem

Vermögensplan;

  1. b) die Angaben über die Umlagenfestsetzung;
  2. c) die Festsetzung des Höchstbetrags der Kassenkredite;
  3. d) den Gesamtbetrag der Kreditaufnahmen;
  4. e) den Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen für künftige Wirtschaftsjahre.

(2) Der Entwurf der Haushaltssatzung ist den Verbandsmitgliedern spätestens eine Woche vor der Beschlussfassung in der Verbandsversammlung zu übermitteln.

(3) Die Haushaltssatzung ist spätestens einen Monat vor Beginn des Rechnungsjahres zu beschließen und mit ihren Anlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Die Haushaltssatzung wird, wenn eine rechtsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist, nach Erteilung der Genehmigung, sonst einen Monat nach der Vorlage an die Aufsichtsbehörde nach § 24 Abs. 1 KommZG bekannt gemacht.

(5) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 19 Deckung des Finanzbedarfs

(1) Der Zweckverband erhebt von den Wasserabnehmern Gebühren und Beiträge nach den Vorschriften des Kommunalabgabenrechts.

(2) Die durch Gebühren und Beiträge und sonstigen Einnahmen nicht gedeckten Ausgaben des Zweckverbandes werden auf die Verbandsmitglieder umgelegt. Die Verbandsmitglieder werden zu dieser Umlage nach Maßgabe ihrer Wasseranteile im laufenden Rechnungsjahr herangezogen.

 

§ 20 Kassenverwaltung

Der Kassenverwalter und sein Stellvertreter werden von der Verbandsversammlung bestellt. Sie dürfen Zahlungen weder selbst anordnen noch bei ihrer Anordnung mitwirken.

 

§ 21 Jahresrechnung, Prüfung

(1) Der Verbandsvorsitzende legt den Jahresabschluss der Verbandsversammlung innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres vor.

(2) Der Jahresabschluss ist vom Rechnungsprüfungsausschuss binnen zwölf Monaten nach Abschluss des Wirtschaftsjahres örtlich zu prüfen. Der Rechnungsprüfungsausschuss ist aus der Mitte der Verbandsversammlung zu bilden. Er besteht aus 3 Verbandsräten. Die Verbandsversammlung bestimmt ein Ausschussmitglied zum Vorsitzenden.

(3) Die Verbandsversammlung stellt den Jahresabschluss nach der örtlichen Prüfung fest und beschließt bis spätestens 30.06. des auf das Wirtschaftsjahr folgenden übernächsten Jahres in öffentlicher Sitzung über die Entlastung.

(4) Die überörtliche Prüfung wird vom Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband durchgeführt.

 

IV. Schussbestimmungen

 

§ 23 Öffentliche Bekanntmachungen

(1) Die Satzungen und Verordnungen des Zweckverbandes werden im Amtsblatt des Landkreises Mühldorf a. Inn bekannt gemacht. Die Verbandsmitglieder weisen in der für die Bekanntmachung ihrer Satzungen vorgesehenen Form auf diese Bekanntmachungen hin. Die Satzungen und Verordnungen können in der Geschäftsstelle des Zweckverbandes eingesehen werden.

(2) Sonstige öffentliche Bekanntmachungen des Zweckverbandes sind in ortsüblicher Weise vorzunehmen. Die Aufsichtsbehörde kann darüber hinaus eine Veröffentlichung im Amtsblatt des Landkreises Erding anordnen.

 

§ 23 Besondere Zuständigkeiten der Aufsichtsbehörde

(1) Die Aufsichtsbehörde kann die Verbandsversammlung einberufen, wenn der Vorsitzende und sein Stellvertreter verhindert sind und die Einberufung der Verbandsversammlung unaufschiebbar ist.

(2) Bei Streitigkeiten zwischen dem Zweckverband und den Verbandsmitgliedern, wenn sie sich gleichgeordnet gegenüberstehen, und bei Streitigkeiten der Mitglieder des Zweckverbandes untereinander aus dem Verbandsverhältnis ist die Aufsichtsbehörde zur Schlichtung anzurufen.

 

§ 24 Auflösung

(1) Die Auflösung des Zweckverbandes bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl in der Verbandsversammlung und der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Die Auflösung ist wie diese Verbandssatzung bekannt zu machen.

(2) Findet eine Abwicklung statt, so haben die beteiligten Gemeinden das Recht, die auf ihrem Gebiet gelegenen Gegenstände des Anlagevermögens zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Im Übrigen ist das Vermögen nach Befriedung der Gläubiger an die Verbandsmitglieder unter Anrechnung der übernommenen Gegenstände nach dem Verhältnis der von ihnen insgesamt entrichteten Investitionsumlagebeträge zu verteilen. Soweit das Vermögen die entrichteten Investitionsumlagebeträge übersteigt, darf es nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werdend.

(3) Scheidet ein Verbandsmitglied aus dem Zweckverband aus, ohne dass dadurch der Zweckverband aufgelöst wird, so wird es mit dem Betrag abgefunden, den es bei der Auflösung erhalten würde, wenn der Zweckverband zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst werden würde. Es hat das Recht, die auf seinem Gebiet belegenen Gegenstände des Anlagevermögens unter Anrechnung auf seinen Abfindungsanspruch zum geschätzten Zeitwert zu übernehmen. Der Abfindungsanspruch wird 3 Jahre nach dem Ausscheiden, spätestens im Fall der Auflösung des Zweckverbandes fällig. Die Beteiligten können für die Berechnung und Fälligkeit des Abfindungsanspruchs eine abweichende Regelung finden.

 

§ 25 Inkrafttreten

(1) Diese Verbandssatzung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verbandssatzung vom 21. Dezember 1967 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 1 – vom 04. Januar 1968), i.d.F. der Änderungssatzung vom 08. September 1972 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 33 – vom 21. September 1972), i.d.F. der Änderungssatzung vom 15. Dezember 1981 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 3 – vom 28. Januar 1982), i.d.F. der Änderungssatzung vom 12. April 1989 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 29 – vom 16. August 1989) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 30. November 1993 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 8 – vom 16. März 1994) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 17. Mai 2000 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 14- vom 07.06.2006) und i.d.F. der Änderungssatzung vom 22. Mai 2006 (veröffentlicht im Amtsblatt für den Landkreis Mühldorf am Inn – Nr. 14 – vom 07.06.2006) außer Kraft.

Schwindegg, 09.12.2015

Bgm. Dr. Dürner, 1. Vorsitzender

Anmerkung:

Die Verbandssatzung wurde im Amtsblatt des Landkreises Mühldorf am Inn Nr. 45 vom 23.12.2015 veröffentlicht. Die Satzung tritt somit am 24.12.2015 in Kraft.